§1 Umfang und Gültigkeit
Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von DABIS schriftlich bestätigt werden und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Umfang. Einkaufsbedingungen der AuftraggeberIn sind ausgeschlossen, es sei denn, sie werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft ausdrücklich sowohl von DABIS als auch von der AuftraggeberIn schriftlich vereinbart. Angebote sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Diese Vertragsbedingungen sind integrierter Bestandteil eines beiliegenden Angebots, Gutachtens oder Honorars.
§2 Lieferung
(2.9) DABIS behält sich das Recht vor, bei absehbarem Lieferverzug von Softwaremodulen nach Anlage 3 eine Zwischenlösung zu liefern, wenn dies bei angemessenem Aufwand möglich ist und wenn die AuftraggeberIn wegen des Lieferverzugs unaufschiebbare und primäre Aufgaben nicht wahrnehmen kann.
§3 Preise/Entgelte
(3.4) Die Kosten für Fahrt, Tag- und Nächtigungsgelder sowie etwaig anfallende Zusatzspesen werden nach vorheriger Absprache der AuftraggeberIn gesondert in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
§4 Liefertermine
(4.3) Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist DABIS berechtigt, Teillieferungen durchzuführen und Teilrechnungen zu legen.
§5 Zahlung
(5.4) Die AuftraggeberIn ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Lieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüche oder Bemängelungen zurückzuhalten.
§6 Urheber-, Lizenz- und Nutzungsrechte
(6.7) Die SourceCodes der Programme werden in einem Bankschließfach von DABIS hinterlegt. Bei Geschäftsaufgabe von DABIS ohne RechtsnachfolgerIn erhält die LizenznehmerIn das Recht, den SourceCode zum doppelten Preis des vereinbarten Lizenzrechtes zuzüglich einer Verzinsung auf Basis des Tariflohnindex II für Angestellte (Index Basis 1986) zu erwerben und die Applikationssoftware für die vertraglich vereinbarte Nutzung selbst oder durch Dritte erweitern oder verändern zu lassen. Bei Geschäftsübernahme übernimmt die RechtsnachfolgerIn von DABIS alle eingegangenen Verpflichtungen.
§7 Rücktrittsrecht
(7.3) Stornierungen sind nur im gegenseitigen schriftlichem Einvernehmen möglich. DABIS ist dann berechtigt, für erbrachte Leistungen und aufgelaufene Kosten eine Stornogebühr zu verrechnen.
§8 Abnahme, Gewährleistung, Wartung
(8.10) Für Programme, die durch eigene Programmierer der AuftraggeberIn bzw. Dritte nachträglich geändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch DABIS.
§9 Haftung
§10 Loyalität
Die VertragspartnerInnen verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden sich jeder Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von MitarbeiterInnen, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, der anderen VertragspartnerIn während der Dauer des Vertrages und zwölf Monate nach Beendigung des Vertrages enthalten. Die dagegen verstoßende VertragspartnerIn ist verpflichtet, Schadenersatz in Höhe eines Jahresgehalts der MitarbeiterIn zu zahlen.
§11 Datenschutz, Geheimhaltung
Die AuftraggeberIn sowie auch DABIS verpflichten sich, die Bestimmungen gemäß Österreichischen Datenschutzgesetz 2000 – DSG, BGBl. I 1999/165 idgF sowie allfällig weiterer betroffener (bei Landesgrenzen überschreitende Aufträge gleich welcher Art) einzuhalten sowie alle im Verlauf ihrer gemeinsamen Tätigkeit direkt oder indirekt über den Vertragspartner erfahrenen Angelegenheiten für immer strengstes Stillschweigen zu bewahren.
§12 Sonstiges
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch der Inhalt dieses Vertrages an sich nicht berührt. Die VertragspartnerInnen werden zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommt.
§13 Zusatzvereinbarungen
Zusatzvereinbarungen, insbesondere Softwarenutzungs-, Pflege- und Betreuungsverträge, können einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ergänzen bzw. aufheben. Es gelten dann die jeweiligen Vereinbarungen der schriftlich unterzeichneten Zusatzverträge. Mündliche Nebenabreden sind ausgeschlossen. Änderungen oder Ergänzungen des vorliegenden Vertrages bedürfen der Schriftform und der Zustimmung beider VertragspartnerInnen. DABIS behält sich das Recht vor, die Rechte aus diesem Vertrag ganz oder teilweise Dritten zu übertragen.
§14 Schlussbestimmungen
Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Kaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen. Die Bestimmungen des UNCITRAL-Kaufrechtsübereinkommens werden ausdrücklich ausgeschlossen. Für Streitigkeiten gilt die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den jeweiligen Geschäftssitz von DABIS als vereinbart. Für den Österreichischen Rechtsraum werden bei Softwareaufträgen die Empfehlungen des Österreichischen Bundeskanzleramts zur Lizenzierung von Software und Softwareaufträgen als Grundlage herangezogen (AVB-IT), sofern sie nicht durch Bestimmungen dieses Vertrages ergänzt und/oder abgeändert werden. Analog gelten bestehende Vorgaben im jeweiligen Lieferland. Streitigkeiten können, wenn sie nicht gütlich beigelegt werden, durch ein Schiedsgerichtsverfahren vor der Internationalen Handelskammer nach den dort geltenden Schiedsgerichtsregeln oder durch einen oder mehrere von beiden VertragspartnerInnen gemeinsam bestimmten SchiedsrichterInnen nach den oben genannten Schiedsgerichtsregeln geschlichtet werden. Sitz der Internationalen Handelskammer ist Paris/Frankreich. Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend anderes vorsieht.